b) Insbesondere massgebend ist bezüglich dieses klägerischen Vorbringens die Frage, ob der Beklagte vor dem Kauf des streitgegenständlichen Bildes etwas unterlassen hat, was zur "good practice" gehörte und ihm einen Hinweis auf die fehlende Verfügungsberechtigung des Veräusserers gegeben hätte. Ist dies der Fall, stellt das ein Indiz für die Bösgläubigkeit des Beklagten im Zeitpunkt des Kaufes dar.