Der Beklagte bestreitet überdies einerseits, dass das Gemälde aus dem Rahmen getrennt worden sei (act. 32 Ziff. 207) und andererseits, dass der Schriftzug von der Rückseite des Gemäldes entfernt worden sei, denn dieser sei nach wie vor vorhanden (act. 60 Ziff. 132). Der Beklagte bestätigt dagegen, dass das Gemälde sich in einem schlechten Zustand befunden habe, weshalb er es auch habe restaurieren lassen. Allerdings sei der schlechte Zustand dadurch zu erklären gewesen, dass der Streitgegenstand illegal aus der Sowjetunion importiert worden sei (act. 60 Ziff. 129 ff.).