zu, dass er B lediglich mit der Abklärung der Echtheit des Gemäldes beauftragt habe, jedoch sage dies nichts darüber aus, was er über das Bild wusste oder hätte wissen sollen. Die Abklärung der Provenienz eines Bildes stelle lediglich einen Aspekt der Echtheitsprüfung dar, der dann nicht notwendig sei, wenn diese durch einen Experten auf andere Weise durchgeführt werden könne. Aus der Tatsache, dass er keine Abklärung der Provenienz verlangt habe – was er im Übrigen auch nicht "üblicherweise" tue – könne daher nichts abgeleitet werden (act. 32 Ziff. 115, Ziff. 202). Der Beklagte bestreitet überdies einerseits, dass das Gemälde aus dem Rahmen getrennt worden sei (act.