Der Beklagte hält seinerseits fest, dass er das Bild vor dem Kauf besichtigt habe (act. 60 Ziff. 177). B habe das Gemälde ebenfalls besichtigt, wobei aber die Umstände dieser Besichtigung nicht massgebend seien (act. 60 Ziff. 179 f.). Es treffe - 65 -