Ebenfalls als verdächtig hätte dem Beklagten erscheinen müssen, dass das Bild ohne Rahmen gezeigt und verkauft wurde; dies sei darauf zurückzuführen, dass das Gemälde beim Diebstahl aus der Wohnung der Familie P aus seinem Rahmen geschnitten wurde (act. 2 Ziff. 72, Ziff. 176). Darüber hinaus sei das Gemälde in einem schlechten Zustand gewesen, was auf eine unsachgemässe Handhabung hingedeutet habe (act. 52 Ziff. 70). Nach Angabe des Klägers hätte den Beklagten ebenfalls stutzig machen sollen, dass der ursprünglich auf der Rückseite des Bildes angebrachte Schriftzug von Kasimir Malewitsch offensichtlich entfernt worden sei (act. 2 Ziff. 234; act. 52 Ziff. 70).