Diese habe den Streitgegenstand dann in Begleitung zweier Damen besichtigt, wobei sie davor nicht gewusst habe, wo das Bild gelagert wurde und sie durch den Hintereingang in eine Bank geschleust worden sei. Einen Auftrag zur Abklärung der Provenienz des Kunstwerks habe er dagegen unterlassen, obwohl dies normalerweise zur "good practice" im Kunstgeschäft gehöre und der Beklagte dies üblicherweise ebenfalls verlangt habe (act. 2 Ziff. 171 ff.; act. 52 Ziff. 92, Ziff. 127). Ebenfalls als verdächtig hätte dem Beklagten erscheinen müssen, dass das Bild ohne Rahmen gezeigt und verkauft wurde;