2.2.5. Besichtigung des Gemäldes durch den Beklagten a) Der Kläger wirft dem Beklagten vor, er habe das streitgegenständliche Bild nie selbst besichtigt, was als verdächtig erscheine. Dagegen habe er sich darauf beschränkt, B mit der Abklärung der Echtheit des Gemäldes zu beauftragen. Diese habe den Streitgegenstand dann in Begleitung zweier Damen besichtigt, wobei sie davor nicht gewusst habe, wo das Bild gelagert wurde und sie durch den Hintereingang in eine Bank geschleust worden sei.