USD 1 Mio. mindestens ungefähr dem Marktwert des Streitgegenstandes im Frühjahr/Sommer 1989 entsprach. Entsprechend erscheint der klägerische Beweis, dass der Beklagte einen klar viel zu tiefen Preis für den "Footman with Samovar" bezahlt habe, als gescheitert. Die Behandlung der vom Beklagten als Gegenbeweismittel genannten Dokumente (act. 61/9 und act. 86/1) erübrigt sich entsprechend. Ebenso nicht notwendig ist unter diesen Umständen die Auseinandersetzung mit dem vom Beklagten mit der Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 10. Dezember 2010 eingereichten Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2002 (act. 642/1).