Aus dem vom Kläger als zusätzliches Beweismittel genannten Text von Oo ergibt sich keine Angabe bezüglich des Werts des Gemäldes (act. 53/11). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem von Rr London mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 (act. 207) eingereichten Angebot von Rr an C vom 12. Mai 1989 ergibt, dass Rr für das streitgegenständliche Gemälde einen Kaufpreis von USD 1 Mio. offerierte (act. 228/1). Dies stellt – zumal auch der Kläger Rr nicht vorwirft, ebenfalls einen verdächtigen Kauf zu tätigen – ein starkes Indiz dafür dar, dass - 64 -