Wie bereits mit Zirkularbeschluss vom 31. August 2009 festgehalten wurde, trifft es zu, dass der Gutachter seine ursprüngliche Angabe nicht begründete, weshalb er zur entsprechenden Ergänzung des Gutachtens angehalten wurde (act. 517). Im Ergänzungsgutachten vom 20. November 2009 legt der Gutachter sodann dar, aus welchen Gründen er auf das von ihm vertretene Ergebnis gekommen sei. Der Gutachter gibt dabei zutreffenderweise an, dass es sich bei der ihm gestellten - 63 -