Auch setze er sich nicht mit dem Vortrag von O. auseinander. Überdies genügten die Ausführungen des Gutachters den Standards der Fachliteratur, welche bei einem Bewertungsgutachten zu befolgen seien, nicht. Der Kläger beantragt aus diesen Gründen, dass ein neues Gutachten von einem anderen Sachverständigen einzuholen sei (act. 572 Ziff. 38 ff.).