Der Kläger bringt in seiner Eingabe vom 8. März 2010 ausführliche Bedenken gegen die Qualifikation des Gutachters vor und wiederholt diese in der Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 10. Dezember 2010; act. 640 Ziff. 183 ff.. Er begründet seine Begehren einerseits damit, dass der Sachverständige bei seiner Bewertung lediglich Trivialliteratur verwendet habe und sich dabei in Gegensatz zur Fachliteratur stelle. Überdies setze sich der Gutachter nicht mit den Verfahrensakten – insbesondere nicht mit den vom Kläger eingereichten Parteigutachten – auseinander und nehme auch keinen Bezug auf Vergleichsverkäufe. Auch setze er sich nicht mit dem Vortrag von O. auseinander.