Da die verschiedenen Gutachten in erster Linie die Standpunkte der jeweils einreichenden Partei unterstützen, ist vorliegend vorwiegend auf das gerichtlich angeordnete Gutachten abzustellen. Dieses erklärt, dass dem streitgegenständlichen Bild im Jahr 1989 eher ein Wert von Fr. 560'000.– bis 600'000.–, denn ein solcher von USD 4 Mio. bis 5 Mio. zugekommen sei (act. 245 S. 12; act. 557 S. 11 ff.).