b) Die Behauptung des Klägers ist insofern relevant, als dass ein Kaufpreis, welcher deutlich unter dem Marktpreis des Kaufgegenstandes liegt, ein Indiz dafür darstellen kann, dass dem Käufer im Zeitpunkt des Kaufes bewusst war bzw. bewusst sein musste, dass der Kaufgegenstand an einem Mangel leidet, welcher den tiefen Kaufpreis erklärt (BGE 100 II 8 Erw. 4 a); BGE 47 II 263 Erw. 2; BGE 79 II 59 Erw. 2 b)). Entsprechend hat ein Käufer bei einem sehr tiefen Kaufpreis vorsichtiger zu sein und insbesondere der Verdacht einer möglicherweise nicht rechtmässigen Transaktion hat schneller als bei anderen Geschäften zu entstehen.