Der Beklagte lässt ausführen, dass der für das Bild bezahlte Kaufpreis in keiner Weise zu tief gewesen sei. Der Preis sei marktgerecht gewesen (act. 32 Ziff. 106, Ziff. 224, Ziff. 247, Ziff. 285) bzw. es habe im Zeitpunkt des Kaufs keinen etablierten Markt und damit auch keinen möglichen Vergleich mit Preisen von Gütern derselben Art gegeben, so dass auch keine Bezeichnung als besonders tiefer Preis möglich sei. Vielmehr habe die Preisbildung einzig auf Grund der subjektiven Bewertung im Einzelfall statt gefunden und auch ein Gutachten bestätige im Nachhinein einen Wert des Bildes im Jahre 1989 von Fr. 560'000.– bis Fr. 600'000.– (act. 60 Ziff. 220 ff.).