4.3.4.) – davon auszugehen, dass der Beklagte auch bei Durchführung der notwendigen Abklärungen nicht vom Diebstahl erfahren hätte. Hieran würde sich auch durch die vorliegend zu beurteilende Behauptung nichts ändern, weshalb von der Erstellung eines neuen Gutachtens bzw. von einer Ergänzung abgesehen werden kann. Da auf Grund der aktuell vorliegenden Beweislage der Beweis dafür, dass es Allgemeinwissen in der Kunstbranche entsprach, dass aus der UdSSR geschmuggelte Kulturgüter in der Regel geraubt oder auf andere Weise unrechtmässig entwendet worden waren, nicht als erbracht erachtet werden kann, erübrigt sich auch die Behandlung der beklagtischen Gegenbeweismittel.