Zu beachten ist aber, was folgt: Auch wenn die vom Kläger aufgestellte Behauptung zutreffen würde, stünde nicht fest, dass auch der Beklagte darüber informiert war. Ein böser Glaube könnte ihm daher nicht vorgeworfen werden. Entsprechend wäre auch bei Zutreffen der klägerischen Behauptung lediglich der Sorgfaltsmassstab des Beklagten betroffen. Bezüglich der vom Beklagten im Rahmen der anzuwendenden Sorgfalt anzustellenden Nachforschungen ist jedoch – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 4.3.4.) – davon auszugehen, dass der Beklagte auch bei Durchführung der notwendigen Abklärungen nicht vom Diebstahl erfahren hätte.