Im Übrigen ist die Definition dieses Begriffs vorliegend ebenso wenig von Relevanz wie die vom Kläger aufgeworfene Frage der Rechtmässigkeit eines solchen Entzugs. Auch wenn der Kläger ausführt, der Gutachter habe die ihm gestellte Frage nicht richtig beantwortet, kann dem nicht beigepflichtet werden. Die Antwort des Gutachters ist im vorstehenden Absatz zusammengefasst. Dagegen trifft es zu, dass die Begründung des Gutachters, weshalb er eine Unterscheidung zwischen kommerziellen Anbietern und Kunden trifft, sehr dürftig ausgefallen ist. Zu beachten ist aber, was folgt: