richtig beantwortet und ausserdem fehle eine Begründung dafür, weshalb zwischen einem kommerziellen Vermittler und einem Kunden unterschieden werde (act. 572 Ziff. 30 ff.). Soweit der Kläger geltend macht, es sei nicht klar, worauf sich der Gutachter mit dem Begriff "Entziehung" beziehe, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem Gutachten wird klar, dass der Gutachter sich auf jede Art der Enteignung von Privaten durch den Staat bezieht. Im Übrigen ist die Definition dieses Begriffs vorliegend ebenso wenig von Relevanz wie die vom Kläger aufgeworfene Frage der Rechtmässigkeit eines solchen Entzugs.