Der Kläger nennt zum Beweis seiner Behauptung einerseits einen Artikel aus der Weltwoche Nr. 15.05 S. 54 ff (act. 53/16), aus welchem jedoch in Bezug auf die Frage, ob geschmuggelte Kulturgüter immer bzw. meist auch geraubte oder entwendete Kulturgüter darstellen, nichts hervorgeht. Auch aus den schriftlichen Auskünften der Auktionshäuser Rr und Ss lässt sich diesbezüglich nichts ableiten, zumal Rr unter Verweis auf mangelnde Fachkenntnisse keine Stellung nahm (act. 143) und die vom Auktionshaus Ss zu dieser Frage abgegebene Stellungnahme einen grossen Interpretationsspielraum offen lässt bzw. in diesem Zusammenhang als unverständlich erscheint (act. 125). Aus dem als weiteres Be-