Die klägerische Behauptung, dass der hochpreisliche Markt der bildenden Kunst allgemein besonders anfällig für gestohlene Ware sei, konnte damit nicht erstellt werden. f) Neben den bereits ausgeführten Aspekten im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand, gab der Kläger an, dass es 1989 in der Kunstbranche allgemein bekannt gewesen sei, dass aus der Sowjetunion geschmuggelte Kulturgüter in der Regel geraubt oder dem rechtmässigen Besitzer auf andere Weise unberechtigt entwendet worden waren.