Da die Angabe des Gutachters im Gutachten vom 6. November 2008 diesen Anforderungen nicht entsprach, wurde der Gutachter mit Zirkulationsbeschluss vom 31. August 2009 zur Klarstellung aufgefordert (act. 517). Der Gutachter räumte im Ergänzungsgutachten vom 20. November 2009 ein, dass es schwierig sei, schriftliche Quellenangaben zu finden, weshalb seine Einschätzungen auf dem jahrelangen Austausch mit Vertretern von Kunstdatenbanken, Versicherungen und Ermittlungsbehörden beruhen würden (act. 557 S. 1 f.). Eine Nachkontrolle dieser Angaben ist damit nicht möglich. Jedoch ist zu beachten, dass die gestellte Frage wohl kaum durch harte und überprüfbare Fakten beantwortet werden kann.