e) Hinsichtlich der weiteren klägerischen Behauptung, dass der hochpreisliche Markt der bildenden Künste allgemein besonderes anfällig für den Handel gestohlener Werke ist, nannte der Kläger lediglich ein Gutachten als Beweismittel. Der Gutachter gab darin an, dass dies nicht zutreffe, zumal gerade in diesem Segment die Werke in der Regel besonders gut dokumentiert seien und entsprechend der Absatz schwieriger sei, so dass Diebe eher auf weniger wertvolle Stücke zugreifen würden (act. 245 S. 1; act. 557 S. 1 f.). Gegen diese Angabe des Gutachters wendet der Kläger ein, dass sie – trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung – nicht genügend begründet worden sei (act.