245 S. 10), dass aber bei einem privaten oder "ungewöhnlichen" Angebot eine erhöhte Sorgfaltspflicht eher zu bejahen gewesen wäre, während dies bei einem bekannten kommerziellen Kunstmarktteilnehmer wie einer professionellen Galerie eher nicht der Fall sei (act. 557 S. 8 f.). Aus den weiteren als klägerische Beweismittel genannten schriftlichen Auskünften der Auktionshäuser Rr und Ss lassen sich keine zusätzlichen Informationen gewinnen: Rr erklärte im Schreiben vom 28. August 2008, dass es ihnen mangels Fachkenntnissen nicht möglich sei, die gestellten Fragen zu beantworten (act.