Im von beiden Parteien als Beweismittel genannten Gutachten vom 6. November 2008 (act. 245) bzw. dem Ergänzungsgutachten vom 20. November 2009 (act. 557) ist festgehalten, dass für das Jahr 1989 der körperliche Besitz eines Werkes die Verfügungsberechtigung über das Werk ausreichend indizierte (act. 245 S. 10), dass aber bei einem privaten oder "ungewöhnlichen" Angebot eine erhöhte Sorgfaltspflicht eher zu bejahen gewesen wäre, während dies bei einem bekannten kommerziellen Kunstmarktteilnehmer wie einer professionellen Galerie eher nicht der Fall sei (act.