618 S. 112). Die vom Kläger als weiteres Beweismittel genannten Stellen in der vorprozessualen Einvernahme von B ergeben keine zusätzlichen Informationen (act. 4/5). Der Zeuge D bestätigte, dass im Zusammenhang mit der Kunst Malewitsch's Sorgfalt anzuwenden sei (act. 619 S. 72). Auf die Nachfrage, warum erhöhte Sorgfalt erforderlich gewesen sei, antwortete er: "Wegen einer Unzahl von Problemen, wegen einer Unmenge von Problemen, potenziellen Problemen.