Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beklagten angeführten Gegenbeweismittel die aus den klägerischen Beweismitteln gewonnenen Erkenntnisse nicht umzustossen vermögen. Der klägerische Beweis, dass es in Kunstkreisen bekannt ist, dass Originalwerke von Malewitsch kaum legal auf dem Markt erhältlich sind und dass das Erscheinen auf dem Markt im Jahr 1989 ein aussergewöhnliches Ereignis darstelle, ist damit erbracht. Auf Grund dieses – den Vorstellungen des Klägers wohl entsprechenden – Beweisergebnisses, rechtfertigt es sich, von einer Auseinandersetzung mit den Bemängelungen des Klägers bezüglich des Gutachtens (act. 572 Ziff. 25 ff.; act. 640 Ziff. 122) abzusehen.