cc) Der vom Beklagten zum Gegenbeweis angerufene Zeuge Mm gab an, nicht zu wissen, ob es in Kunstkreisen notorisch war, dass Werke von Malewitsch kaum legal erhältlich seien, jedoch bestätigte auch er, dass das Angebot eines Originals von Malewitsch 1989 und heute ein aussergewöhnliches Ereignis dargestellt hätten (Prot. S. 325). Die vom Beklagten als Gegenbeweismittel angerufene Rechnung von Ss vom 30. Juni 1999 zeigt einzig, dass damals ein Gemälde von Malewitsch verkauft wurde, sagt jedoch nichts darüber aus, ob Werke von Malewitsch regelmässig bzw. oft in legaler Weise auf dem Markt angeboten werden (act. 61/3). Aus dem Privatgutachten von Pp vom 27. Februar 2006 geht her-