Durch die vorgenannten Beweismittel ebenfalls erstellt ist, dass Originalgemälde von Malewitsch – mindestens im vorliegend interessierenden Jahr 1989 – kaum legal auf dem Markt erhältlich waren. Diesem Schluss widerspricht denn auch das Gutachten bei näherer Betrachtung nicht, zumal dieses nur angibt "[…] liess die Vorstellung des Angebots eines Malevich-Bildes auf den westlichen Kunstmärkten durchaus zu." (act. 557 S. 7). Die Ausführung des Gutachters, dass es vorstellbar sei, dass ein Werk in legaler Weise auf den Markt gelange, widerspricht der Angabe, dass "kaum" ein (also fast kein) Originalwerk legal auf den Markt gelangte, nicht.