ca) Die vom Kläger zu diesem Themenbereich angerufene Zeugin B bestätigte sowohl die Angabe, dass ein Original des Künstlers Malewitsch 1989 kaum legal auf dem Markt erhältlich war (act. 618 S. 107), als auch die – klar damit zusammenhängende – These, dass ein Originalwerk von Malewitsch auf dem Markt ein ungewöhnliches Ereignis darstellte (act. 618 S. 109). Dies wird auch durch die vom Kläger genannten Stellen in der vorprozessualen Einvernahme von B gestützt (act. 4/50 S. 19 f., S. 113 Ziff. 13-16, S. 147 Ziff. 9-13). Auch der Zeuge D, seinerseits ein Kunstsammler und Bekannter des Klägers, bestätigte diese Angaben (act. 619 S. 71).