Diese Aspekte sind daher in der Folge zu prüfen. Inwiefern aber der Stellung des Gemäldes innerhalb des Werkes von Malewitsch eine besondere Bedeutung zukommen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal auch der Kläger nicht behauptet, dass bei besonders wichtigen Werken zusätzliche Vorsichtsmassnahmen geboten wären. Entsprechend ist hierauf nicht weiter einzugehen. c) Hinsichtlich der Seltenheit eines Originalwerks von Malewitsch auf dem Markt hat sich Folgendes ergeben: