274) und auch wenn Malewitsch nicht häufig gehandelt werde, bedeute dies nicht, dass es keinen regulären Markt für seine Werke gegeben habe und dass darum bei jedem angebotenen Gemälde der Verdacht entstehen müsse, dass es gestohlen worden sei (act. 60 Ziff. 124). Der Beklagte führt weiter aus, dass es kunsthistorisch nicht zutreffe, dass es sich beim Streitgegenstand um eines der Schlüsselbilder Malewitschs handle, zumal es einer Übergangsphase seines Schaffens zuzurechnen sei (act. 60 Ziff. 119). Ebenfalls bestreitet der Beklagte, dass er aus der Tatsache, dass das Gemälde illegal aus der Sowjetunion gelangte, hätte schliessen müssen, dass es dort geraubt worden war (act.