Der Beklagte gibt dazu an, dass es zwar zutreffe, dass nur wenige Originalwerke von Malewitsch auf dem Markt erhältlich seien, jedoch gelte dies für alle bedeutenden Vertreter der Kunstgeschichte (act. 32 Ziff. 197, Ziff. 274) und auch wenn Malewitsch nicht häufig gehandelt werde, bedeute dies nicht, dass es keinen regulären Markt für seine Werke gegeben habe und dass darum bei jedem angebotenen Gemälde der Verdacht entstehen müsse, dass es gestohlen worden sei (act.