Es sei überdies generell bekannt bzw. gar gerichtsnotorisch, dass gerade der hochpreisliche Markt der bildenden Kunst für gestohlene Ware besonders anfällig sei (act. 52 Ziff. 54). Das Gemälde "Footman with Samovar" sei denn auch nicht irgendein Gemälde des Künstlers Malewitsch, sondern nehme innerhalb der Stilrichtung des "abstrusen Realismus" einen prominenten Platz ein, sei gar eines der Schlüsselbilder von Malewitsch (act. 2 Ziff. 165, Ziff. 338; act. 52 Ziff. 62). Der Beklagte habe ausserdem gewusst, dass das streitgegenständliche Gemälde illegal in die Schweiz eingeführt worden sei, was ihn hätte misstrauisch machen müssen (act.