a) Der Kläger führt weiter aus, Originalwerke von Malewitsch seien auf dem Kunstmarkt kaum je (legal) erhältlich und entsprechend sei bei derartigen Käufen – auch auf Grund der Seltenheit auf dem Markt, der Herkunft und der Geschichte – erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt geboten, was in Kunstkreisen notorisch sei (act. 2 Ziff. 166; act. 52 Ziff. 68). Es sei überdies generell bekannt bzw. gar gerichtsnotorisch, dass gerade der hochpreisliche Markt der bildenden Kunst für gestohlene Ware besonders anfällig sei (act.