ed) In der Würdigung der Beweismittel ergibt sich zusammenfassend das Bild, dass die klägerische Zeugin B eher davon auszugehen scheint, dass eine Bestätigung über die Verfügungsberechtigung des Verkäufers einen potentiellen Käufer misstrauisch machen sollte, während der beklagtische Zeuge Mm sowie das Gutachten das Gegenteil vertreten. Bei dieser Beweislage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die klägerische Behauptung derart untermauert werden konnte, dass erhebliche Zweifel daran ausgeschlossen wären. Auf Grund der gegenteiligen Angaben ist mindestens davon auszugehen, dass - 51 -