Bezüglich der zu Frage 5/2 vom Kläger angeführten Mängel des Gutachtens ist festzuhalten, dass die Fragen 5/1 und 5/2 eng zusammenhängen. Der Kläger wirft dem Gutachter vor, dass dieser die Ergänzungsfrage vollkommen losgelöst vom anwendbaren Recht beantwortet habe, wobei er nicht begründet habe, weshalb eine solche Loslösung möglich sein solle (act. 572 Ziff. 19 ff.). Hierzu ist wiederum zu bemerken, dass es nicht Aufgabe eines Gutachters ist und auch nicht sein kann, die rechtliche Lage darzulegen. Dies ist vielmehr Sache des Gerichts. Der Gutachter hat dagegen die tatsächlichen Voraussetzungen, welche sodann als Grundlage der rechtlichen Würdigung durch das Gericht dienen, zu behandeln.