Überdies bringe der Gutachter selbst vor, dass vor dem Fall des Eisernen Vorhangs die Identität des Verkäufers so gut wie nicht überprüfbar gewesen sei. Gerade diese Tatsache hätte nach der klägerischen Auffassung erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Der Gutachter komme ausserdem seiner Begründungspflicht nicht nach (act. 572 Ziff. 14 ff.). Hinsichtlich dieser Vorbringen des Klägers ist zu bemerken, dass der Kläger zusätzliche Hinweise bzw. Sachverhaltsumstände in die Antwort des Gutachters integriert sehen will, die so nicht in der Fragestellung an diesen enthalten waren. Auch stellen diese Vorbringen separate - 50 -