Der Kläger begründet seinen Antrag hinsichtlich Frage 5/1 damit, dass der Gutachter einerseits in seiner Antwort daran vorbei gezielt sei, dass die auf Verkäuferseite auftretende Galerie X im Kunsthandel ein unbeschriebenes Blatt gewesen sei. Ausserdem seien gerade zur Zeit des Erwerbs des Streitgegenstandes durch den Beklagten viele gefälschte Werke von Malewitsch zirkuliert und der Handel mit einem Werk von Malewitsch habe ein aussergewöhnliches Ereignis dargestellt. Überdies bringe der Gutachter selbst vor, dass vor dem Fall des Eisernen Vorhangs die Identität des Verkäufers so gut wie nicht überprüfbar gewesen sei.