Der Kläger bringt bezüglich der vorliegend relevanten Antworten auf die Fragen 5/1 ("Ist es richtig, dass in Kunstkreisen an der Verfügungsberechtigung gezweifelt wird, wenn die "Bestätigung über die Verfügungsberechtigung des Verkäufers" keinerlei konkrete Angaben zur Person des Verkäufers macht?"; Ergänzung: "Weshalb wurde im Jahr 1989 nicht an der Verfügungsberechtigung gezweifelt, wenn die "Bestätigung über die Verfügungsberechtigung des Verkäufers" keinerlei konkrete Angaben zur Person des Verkäufers machte?") und 5/2 ("War es üblich, dass sich ein Käufer von Kunst im Jahr 1989 auf eine schriftliche Zusicherung einer Galerie, wonach sie berechtigt sei, das Kunstwerk zu verkau-