Mm gab ebenfalls an, dass im Kunsthandel oft die Identität des Verkäufers nicht offengelegt werde (Prot. S. 324). Aus der vom Beklagten als Beweismittel genannten Rechnung des Auktionshauses Ss vom 30. Juni 1999 lässt sich weder zu Gunsten der einen noch zu Gunsten der anderen Seite etwas ableiten (act. 61/3). - 49 -