618 S. 101). Das hierzu beantragte Gutachten vom 6. November 2008 (act. 245) und das Ergänzungsgutachten vom 20. November 2009 (act. 557) geben an, dass 1989 kein Anlass bestanden hätte, an einer derartigen Bestätigung zu zweifeln, da es üblich gewesen sei, die Identität des Verkäufers geheim zu halten und dass es insbesondere für einen Privatsammler im Jahre 1989 angebracht gewesen sei, sich auf eine entsprechende Zusicherung einer Galerie zu verlassen (act. 245 S. 8; act. 557 S. 4 ff.). Der vom Beklagten zum Gegenbeweis angerufene Zeuge Mm gab ebenfalls an, dass im Kunsthandel oft die Identität des Verkäufers nicht offengelegt werde (Prot. S. 324).