eb) Zu klären ist damit einzig, ob das Fehlen von Angaben zum Verkäufer auf der Bestätigung über die Verfügungsberechtigung allgemein als verdächtig hätte erscheinen müssen. Die klägerische Zeugin B gab hierzu an: "Ich wäre misstrauisch, aber ich weiss nicht …" und "Ich habe keine Ahnung, ob dies in unserer Welt [Anm.: in Kunstkreisen] getan wird" (act. 618 S. 101).