ea) Zunächst ist festzuhalten, dass die Abbildung im Buch von L.A. und der beigefügte Hinweis wie bereits in Ziff. 3.5. vorstehend ausgeführt keinen Hinweis auf eine allfällige Bösgläubigkeit des Beklagten darstellt. Daran ändert auch die Verbindung mit der Bestätigung betreffend Verfügungsberechtigung nichts, zumal einerseits nicht ausgeschlossen erscheint, dass zwischen dem Erscheinen des Buches und dem Kauf durch den Beklagten ein Eigentümerwechsel hätte stattfinden können und andererseits nicht ersichtlich ist, weshalb bei vollständigem Fehlen von Angaben nicht hätte davon ausgegangen werden dürfen, dass das Bild tatsächlich aus einer Leningrader Privatsammlung stammte.