Der Beklagte hält dagegen, dass die Bestätigung kein Grund zu Misstrauen gewesen sei, da Händler im Kunsthandel dem Käufer die Einzelheiten über ihr Verhältnis zum Vorbesitzer nie offen legen würden (act. 60 Ziff. 116). Er habe ausserdem das Bild im Buch von L.A. nicht gesehen und selbst wenn würde dies nichts an seiner Gutgläubigkeit ändern, da das Buch keinen Hinweis auf einen Diebstahl enthalte (act. 60 Ziff. 136 f.).