Zusammenfassend erscheint der (Gegen-)Beweis des Beklagten, dass der Verkauf von Bildern durch Galerien im Kunsthandel regelmässig in Kommission erfolgt, als erbracht. Auf Grund der klaren und begründeten Antwort des Gutachters und der – wenn auch erst auf den zweiten Blick – diese bestätigenden Zeugenaussage von Mm kann auch als bewiesen gelten, dass es im Zeitpunkt des Kauf des Streitgegenstandes normal war, dass der frühere Eigentümer eines Kunstwerkes anonym blieb.