S. 324). Die vom Beklagten als zusätzliches Beweismittel eingereichte Rechnung für den Kauf des Gemäldes "Two figures in a landscape", welche den Namen des früheren Eigentümers nicht nennt, taugt nicht dazu, den vom Beklagten angestrebten Beweis zu erbringen, zumal einerseits nicht abschliessend ersichtlich ist, ob der frühere Eigentümer tatsächlich anonym blieb und die Rechnung ausserdem aus dem Jahr 1999 stammt und entsprechend keinen Beweis für das – hier relevante – Jahr 1989 erbringen kann (act. 61/3).