Zeuge Ll, act. 397). Der Zeuge Mm, welcher im Zeitpunkt des Kaufs durch den Beklagten in leitender Stellung bei Rr tätig war, gab denn auch konkret an, dass dies auch im Jahr 1989 für den sekundären Markt (Wiederverkauf von Kunstwerken) üblich gewesen sei (Prot. S. 320). Auch das als zusätzliches Beweismittel beantragte Gutachten vom 6. November 2008 bestätigte diese Ansicht (act. 245 S. 5 f.). Das Gutachten bestätigte weiter, dass es 1989 die Regel gewesen sei, dass der frühere Eigentümer eines Kunstwerks anonym blieb, wobei der Gutachter dies damit begründete, dass die Identität ihrer Kunden die Basis einer erfolgreichen Tätigkeit einer Galerie darstellen würde (act. 245 S. 6 f.).