2.2.1. ausgeführt, konnte der als Vermittlerin auftretenden Galerie X kein zweifelhafter Ruf nachgewiesen werden. Da dies jedoch nicht zwingend mit dem vom Kläger geforderten "tadellosen" Ruf übereinstimmen muss, sind der Vollständigkeit halber die vom Beklagten aufgestellten und von diesem zu beweisenden Behauptungen, dass der Verkauf eines Bildes durch eine Galerie regelmässig in Kommission erfolge und dass es 1989 durchaus üblich gewesen sei, dass der frühere Verkäufer eines Bildes anonym geblieben sei, zu prüfen.