d) Der Kläger führt nun hierzu an, dass die Anonymität des vorherigen Eigentümers nur dann unproblematisch sein könne, wenn der Ruf des Vertreters tadellos sei (act. 52 Ziff. 101). Wie oben unter Ziff. 2.2.1. ausgeführt, konnte der als Vermittlerin auftretenden Galerie X kein zweifelhafter Ruf nachgewiesen werden.